Waffenbesitzkarte (WBK)

Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind im Waffengesetz geregelt.
In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf.
Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache.
Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt.

Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte

Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Allgemeinen fünf Voraussetzungen erfüllt werden.
(§ 4 WaffG).
Er muss:

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein,
  • die erforderliche Sachkunde besitzen,
  • ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen haben.

Zuverlässigkeit

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein (§ 5 WaffG). Sie ist zu bejahen, wenn es keine Erkenntnisse über den Antragsteller gibt, die auf seine Unzuverlässigkeit im Waffenumgang schließen lassen.
Auf der Grundlage von Auskünften des Bundeszentralregisters, des zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und der örtlichen Polizeibehörden bewertet die Waffenbehörde, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
Das Waffengesetz nennt Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von einer Unzuverlässigkeit stets auszugehen ist
(§ 5 Abs. 1 WaffG) und solchen, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht angenommen werden kann (§ 5 Abs. 2 WaffG).

Persönliche Eignung

Persönliche Eignung nach § 6 WaffG und § 4 AWaffV knüpft im Unterschied zur Zuverlässigkeit an die körperlichen Voraussetzungen des Waffenbesitzers an. Nur Personen, die geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen, erfüllen die Eignungsvoraussetzungen.
Eignungshindernisse sind:

Bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, hat die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vom Antragsteller zu verlangen (§ 6 Abs. 2 WaffG).

Sachkunde

Der Antragsteller muss über Sachkunde verfügen (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV). Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen. Bei Jägern gilt die Jägerprüfung als Sachkundenachweis, der eine Schießausbildung und Schießprüfung und Ausbildung in der Waffenhandhabung vorausgeht.

Bedürfnis

Der Antragsteller muss ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Waffenerwerb (§ 8 WaffG) nachweisen. Ein allgemeines Recht auf Waffenbesitz gibt es in Deutschland nicht. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen. Wer als Privatperson eine Waffe beansprucht, benötigt dafür einen vernünftigen Grund. Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung (§ 13 WaffG), das Sportschießen (§ 14 WaffG),
das Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17 WaffG), auf die Tätigkeit als Waffensachverständiger (§ 18 WaffG) und auf den Selbstschutz (§ 19 WaffG) beziehen, wobei die Hürden bei der letzten Gruppe sehr hoch sind. Der Betroffene muss wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein, und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition müssen geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 WaffG).