Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des
1. Schützenvereins 1991 Kurort Hartha e.V.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2. Jahreshauptversammlung
3. Beitragsordnung
4. Passive Mitglieder und Schützensenioren
5. Schützentracht
6. Ehrungen und Jubiläen
7. Neuaufnahme von Mitgliedern
8. Dienste
9. Teilnahme des Vereines an Festen der Ortschaft
10. Teilnahme des Vereines an Schützenfesten anderer Vereine
11. Teilnahme an Hochzeiten von Vereinsmitgliedern
12. Teilnahme an Beerdigungen von Vereinsmitgliedern
13. Festlegungen zum Betreiben der Raumschießanlage
14. Inkrafttreten
Anlage: Beitragssätze
1. Allgemeines
In dieser Geschäftsordnung sind solche Regelungen getroffen, die für alle Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich sind.
Über die Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand.
Beschlüsse über die Geschäftsordnung sind mit 2/3-Stimmenmehrheit gefasst.
Die Geschäftsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins oder übergeordneter Verbände stehen.
2. Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet gemäß § 10 der Satzung jährlich im Januar statt. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Begrüßung
- Feststellen der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Einladung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Genehmigung der Tagesordnung
- Bericht des 1. Schützenmeisters
- Kassenbericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer zur Vorstandswahl, gemäß § 13 der Satzung, aller 2 Jahre
- Wahl des Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen für den neuen Vorstand
- Wahl der Kassenprüfer
3. Beitragsordnung
3.1 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag richtet sich nach den §§ 5 und 8 der Satzung.
Daraus ergeben sich folgende Beitragsgruppen:
- jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Mitglieder, die sich in der Ausbildung oder im Wehrdienst befinde, zahlen den Beitrag wie jugendliche Mitglieder
- aktive und passive Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ehrenmitglieder
- Schützensenioren
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten.
3.2 Aufnahmebeitrag
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat einen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Aufnahmebeitrags ist in der Anlage 1 dieser Geschäftsordnung ersichtlich.
3.3 Grundgebühr für Raumschießanlage Erbgericht
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufwandsbeteiligung für o.g. Raumschießanlage zu entrichten.
Damit ist gleichzeitig die vergünstigte Benutzung dieser Anlage verbunden.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Anlage 1 dieser Geschäftsordnung ersichtlich.
Jugendliche und Auszubildende bezahlen die Grundgebühr nach Beendigung der Ausbildung bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit.
Ratenzahlung kann mit dem Schatzmeister vereinbart werden.
4. Passive Mitglieder und Schützensenioren
4.1 Passive Mitglieder
Der Jahresbeitrag für passive Mitglieder entspricht dem für aktive Mitglieder.
Passive Mitglieder haben keine Dienstverpflichtungen und können nicht am Königs- und Meisterschießen teilnehmen.
4.2 Schützensenioren
Schützen, die das 70. Lebensjahr erreicht haben und nicht mehr am aktiven Schießsport aber am Vereinsleben teilnehmen wollen, können auf Antrag als Schützensenioren eingeordnet werden. Damit werden sie nicht mehr im Sächsischen Schützenbund erfasst und bezahlen einen ermäßigten Beitrag. Sie müssen keine Dienste wie z.B. Reinigungen, Jahrespflichtstunden mehr verrichten. Sie können keine eigenen Waffen (nach WBK) besitzen. Alle anderen Rechte und Pflichten gelten uneingeschränkt.
5. Neuaufnahme von Mitgliedern
Die Neuaufnahme ist im § 5 der Satzung geregelt. Vor der Aufnahme ist nach der schriftlichen Anmeldung eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.
Dieser Zeitraum kann bei aktiver Teilnahme am Schießsport bzw. Vereinsleben verkürzt werden.
Neuaufnahmen sind zu jeder Mitgliederversammlung möglich.
Jede Neuaufnahme wird mit einer geheimen Wahl vorgenommen.
6. Schützentracht
Gemäß § 6 der Satzung soll jedes aktive Vereinsmitglied bestrebt sein, sich eine Vereinstracht, wie im Verein üblich, anzuschaffen.
Über die Beschreibung im § 6 der Satzung hinaus wird folgendes festgelegt:
- Schützen: Schützentracht wie im Verein üblich
Schützenhut wie im Verein üblich
weißes Schützenhemd wie im Verein üblich
dunkle Socken und dunkle Schuhe
- Damen: Trachtenkostüm wie im Verein üblich
Damenschützenhut wie im Verein üblich
weiße Bluse, dunkle Schuhe
Die Vereinstracht ist bei allen offiziellen, den Schützenverein betreffenden Anlässen, zu tragen. Insbesondere ist dies bei:
- eigenen Schützenfesten,
- Besuch bei Schützenfesten anderer Schützenvereine,
- Besuch anderer Volksfeste und Veranstaltungen, zu denen der Verein offiziell eingeladen ist,
- Teilnahme zu Ehrungen, Hochzeiten oder Beerdigungen von Vereinsmitgliedern,
- allen Anlässen, bei denen der Verein repräsentativ teilnimmt.
Übernimmt der Verein zu Volksfesten in der Ortschaft bestimmte Aufgaben (Kassierung, Schießstandbetreibung, Verkauf), sollte das Vereins T-Shirt getragen werden.
Ausnahmen regelt der Vorstand.
7. Ehrungen und Jubiläen
7.1 Ehrungen
Vom Präsidenten des Deutschen Schützenbundes werden für aktive Teilnahme am Sportschießen Urkunde und Ehrennadel verliehen. Dies ist bei 10, 15, 20, 25, 30 Jahre möglich.
Weitere Ehrungen richten sich nach der Ehrenordnung des Sächsischen Schützenbundes.
7.2 Jubiläen
Vereinsmitglieder werden bei folgenden Jubiläen mit einem Präsent besonders geehrt:
- zum 50. und 60. Geburtstag,
- ab dem 70. Geburtstag im Abstand aller 5 Jahre,
- bei der Geburt eines Kindes in Höhe von 25,-€ aus der Vereinskasse,
Die anderen Präsente werden mittels einer Umlage von den Vereinsmitgliedern finanziert.
Die zur Ehrung an den Geburtstagen gestellte Abordnung sollte aus 5 Mitgliedern bestehen, wenn nicht der zu Ehrende eine größere Abordnung wünscht.
8. Dienste
8.1 Allgemeine Dienste
Alle aktiven Mitglieder sind zur Säuberung und Erhaltung der Anlagen, Räume und Geräte des Vereins verpflichtet.
Schwerpunkt ist insbesondere die Einhaltung des Reinigungsplanes der Raumschießanlage und des Vereinsraumes mit Luftdruckwaffenschießstand.
Jedes aktive Vereinsmitglied erbringt im Jahr 5 gemeinnützige Stunden (außer Reinigen der Schießanlage).
Sollten aus nicht erklärbaren Gründen dies Stundenzahl nicht erbracht werden, können die Stunden mit 5,-€/Std. abgegolten werden.
8.2 Dienst bei Schützenfesten
Anlässlich der durchzuführenden Schützenfeste hat jedes aktive Mitglied, entsprechend eines Dienstplanes, Dienst zu verrichten.
Dieser sollte auf 3 Stunden festgelegt sein.
Der Dienstplan wird vom Vorstand erstellt und ist den Vereinsmitgliedern spätestens einen Monat vor der Veranstaltung bekannt zu geben.
8.3 Verhinderung von Diensten
Ein Tausch der Dienste untereinander ist möglich. Der Vorstand ist dazu rechtzeitig zu unterrichten.
Wer seinen Dienst nicht wahrnimmt (allgemeine Dienste können in Abstimmung mit dem Vorstand terminlich verschoben werden), hat ein Bußgeld zu entrichten.
Die Höhe ist in der Anlage 1 dieser Geschäftsordnung ersichtlich.
Begründete Entschuldigungen (Krankheit, berufliche Verpflichtungen) sind dem Vorstand vorher mitzuteilen.
Über die Zahlung von Bußgeld wird in der nächstfolgenden Vorstandssitzung entschieden. Das Bußgeld ist einen Monat nach Festlegung fällig.
9. Teilnahme des Vereins an Volksfesten der Ortschaft
Volksfeste mit aktiver Beteiligung des Schützenvereins werden wie Pkt. 8.2 eingeordnet.
Zu sonstigen Volksfesten anderer Vereine, zu denen der Schützenverein keine Verpflichtung übernommen hat, sollte stets eine genügende Anzahl von Vereinsmitgliedern anwesend sein.
10. Teilnahme des Vereins an Schützenfesten anderer Vereine
An Schützenfesten anderer Vereine nimmt der Verein gemäß der Einladung teil.
11. Teilnahme an Hochzeiten von Vereinsmitgliedern
Zum Polterabend gibt es keine Beschränkung der Anzahl der daran teilnehmenden Mitglieder.
Das Hochzeitsgeschenk wird mittels Umlage finanziert.
12. Teilnahme an Beerdigungen von Vereinsmitgliedern
Die Hinterbliebenen bestimmen, ob und wieviel Mitglieder an der Trauerfeier bzw. Beisetzung teilnehmen sollten. In Übereinstimmung mit den Hinterbliebenen wird über eine Ehrung mit Salut entschieden.
Das Grabgebinde wird aus der Vereinskasse finanziert.
13. Festlegungen zum Betreiben der Raumschießanlage
Es gelten die Festlegungen vom 01. Oktober 2021.
Diese Festlegungen sind in der Raumschießanlage auszuhängen.
14. Inkrafttreten
Die vorstehende Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 06. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 01. Januar 2014 außer Kraft.
Anlage 1 zur Geschäftsordnung vom 06. Januar 2023
Beiträge und Gebühren
1. Jahresbeitrag |
|
aktive und passive Mitglieder | 70,00 € |
jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 35,00 € |
Ehrenmitglieder | 35,00 € |
Schützensenioren | 30,00 € |
2. Aufnahmebeitrag | 30,00 € |
3. Grundgebühr für die Raumschießanlage Erbgericht | 230,00 € |
4. Bußgeld | 10,00 € |